RS OGH 2024/2/13 14Os8/02; 14Os30/03; 14Os30/04; 13Os122/06z; 13Os93/07m (13Os94/07h); 13Os172/08f;

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Veröffentlicht am 09.04.2002
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Rechtssatz

Angesichts des gewaltentrennenden Organisationsprinzips des Art 94 B-VG kann die Entscheidung des Gerichtshofes II. Instanz eine Bindungswirkung für den Bundesminister für Justiz nach Art 34 Abs 1 dritter Satz ARHG nur insoweit entfalten, als diese die dem Gericht zukommende Entscheidungskompetenz nicht überschritten, mithin (wenngleich uU rechtsirrig) einen gesetzlichen Grund für Unzulässigkeit in Anschlag gebracht hat. Wird eine solcherart die Gerichtskompetenz überschreitende Entscheidung mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erfolgreich bekämpft, kann sie der Oberste Gerichtshof zur Klarstellung beseitigen.Angesichts des gewaltentrennenden Organisationsprinzips des Artikel 94, B-VG kann die Entscheidung des Gerichtshofes römisch zwei. Instanz eine Bindungswirkung für den Bundesminister für Justiz nach Artikel 34, Absatz eins, dritter Satz ARHG nur insoweit entfalten, als diese die dem Gericht zukommende Entscheidungskompetenz nicht überschritten, mithin (wenngleich uU rechtsirrig) einen gesetzlichen Grund für Unzulässigkeit in Anschlag gebracht hat. Wird eine solcherart die Gerichtskompetenz überschreitende Entscheidung mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erfolgreich bekämpft, kann sie der Oberste Gerichtshof zur Klarstellung beseitigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116270

Im RIS seit

09.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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