RS OGH 2025/9/25 10Ob426/01x; 6Ob180/02t; 9Ob41/06d; 7Ob157/07z; 7Ob95/13s; 7Ob166/13g; 7Ob233/15p;

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Veröffentlicht am 16.04.2002
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Norm

EO §382b
  1. EO § 382b heute
  2. EO § 382b gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382b gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 382b gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. EO § 382b gültig von 01.01.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  6. EO § 382b gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996

Rechtssatz

Eine einstweilige Verfügung gemäß § 382b Abs 1 und Abs 2 EO kann nicht bis zum Abschluss eines im Zeitpunkt der Entscheidung über den Sicherungsantrag noch nicht anhängigen Hauptverfahrens im Sinne des § 382b Abs 4 EO erlassen werden. Es ist auch keine Klagefrist oder Antragsfrist für die Einleitung eines solchen Verfahrens festzusetzen.Eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382 b, Absatz eins und Absatz 2, EO kann nicht bis zum Abschluss eines im Zeitpunkt der Entscheidung über den Sicherungsantrag noch nicht anhängigen Hauptverfahrens im Sinne des Paragraph 382 b, Absatz 4, EO erlassen werden. Es ist auch keine Klagefrist oder Antragsfrist für die Einleitung eines solchen Verfahrens festzusetzen.

Entscheidungstexte

  • RS0116471">10 Ob 426/01x
    Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 Ob 426/01x
  • RS0116471">6 Ob 180/02t
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 180/02t
    nur: Eine einstweilige Verfügung gemäß § 382b Abs 1 und Abs 2 EO kann nicht bis zum Abschluss eines im Zeitpunkt der Entscheidung über den Sicherungsantrag noch nicht anhängigen Hauptverfahrens im Sinne des § 382b Abs 4 EO erlassen werden. (T1)
  • RS0116471">9 Ob 41/06d
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 9 Ob 41/06d
    Beisatz: Bei Gewalttätigkeiten und gefährlichen Drohungen in der Familie, denen mittels einstweiliger Verfügung begegnet werden soll, ist eine Zukunftsprognose erforderlich. Die Bescheinigung eines künftigen, noch ungewissen Sachverhalts kann aber nicht schon zum Zeitpunkt der Einbringung des Sicherungsantrags erbracht werden; vielmehr ist die Tatfrage, ob die Einleitung eines Aufteilungsverfahrens nach den Umständen des Einzelfalls Anlass zur Befürchtung weiterer Gewalttätigkeiten oder Drohungen des ausgewiesenen Ehegatten sein kann, in dem über Antrag einzuleitenden Verlängerungsverfahren zu klären und nicht schon vorweg bei der Entscheidung über den vor oder im Scheidungsverfahren gestellten Sicherungsantrag. (T2)
  • RS0116471">7 Ob 157/07z
    Entscheidungstext OGH 26.09.2007 7 Ob 157/07z
    Beis wie T2 nur: Die Tatfrage, ob die Einleitung eines Aufteilungsverfahrens nach den Umständen des Einzelfalls Anlass zur Befürchtung weiterer Gewalttätigkeiten oder Drohungen des ausgewiesenen Ehegatten sein kann, ist in dem über Antrag einzuleitenden Verlängerungsverfahren zu klären und nicht schon vorweg bei der Entscheidung über den vor oder im Scheidungsverfahren gestellten Sicherungsantrag. (T3)
  • RS0116471">7 Ob 95/13s
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 95/13s
    nur T1
  • RS0116471">7 Ob 166/13g
    Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 166/13g
    nur T1; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt auch nach Inkrafttreten des 2. GeSchG am 1. 6. 2009. Mit dem Wegfall des Abs 4 in der Bestimmung des § 382b EO ist ein Abgehen von der einhelligen Judikatur nicht zu rechtfertigen. (T4)
  • RS0116471">7 Ob 233/15p
    Entscheidungstext OGH 16.03.2016 7 Ob 233/15p
    Auch; Beisatz: Hier: Einstweilige Verfügung nur für die Dauer des anhängigen Scheidungsverfahrens. (T5)
  • RS0116471">7 Ob 133/17k
    Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 133/17k
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • RS0116471">7 Ob 190/18v
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 190/18v
    Vgl aber; Beis wie T5; Beis wie T2; nur T3; Veröff: SZ 2018/96
  • RS0116471">7 Ob 140/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2025 7 Ob 140/25a
    gegenteilig; Beisatz: Durch das Gewaltschutzgesetz 2019 wurde die Rechtslage dahingehend novelliert, dass das Gericht bei einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen und zum allgemeinen Schutz vor Gewalt neben der Dauer von sechs Monaten bzw einem Jahr, die Dauer auch mit dem rechtskräftigen Abschluss des anhängigen oder eines binnen der angeordneten Dauer einzuleitenden Verfahrens in der Hauptsache festsetzen kann. Nach den Materialien sollte dem Gericht diese Möglichkeit nunmehr ausdrücklich und im Sinne der Materialien zum 2. GeSchG eingeräumt werden. (T6)
    Beisatz: Durch die gesetzlichen Änderungen aufgrund des Gewaltschutzgesetzes 2019 ist nunmehr auch möglich, die einstweilige Verfügung bis zum Abschluss eines Hauptverfahrens nach § 382e Abs 4 EO zu verlängern, wenn dieses Hauptverfahren binnen einer festgelegten Frist eingeleitet wird. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116471

Im RIS seit

16.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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