RS OGH 2002/4/16 10Ob426/01x, 6Ob180/02t, 9Ob41/06d, 7Ob157/07z, 7Ob95/13s, 7Ob166/13g, 7Ob233/15p,

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Veröffentlicht am 16.04.2002
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Norm

EO §382b

Rechtssatz

Eine einstweilige Verfügung gemäß § 382b Abs 1 und Abs 2 EO kann nicht bis zum Abschluss eines im Zeitpunkt der Entscheidung über den Sicherungsantrag noch nicht anhängigen Hauptverfahrens im Sinne des § 382b Abs 4 EO erlassen werden. Es ist auch keine Klagefrist oder Antragsfrist für die Einleitung eines solchen Verfahrens festzusetzen.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 426/01x
    Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 Ob 426/01x
  • 6 Ob 180/02t
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 180/02t
    nur: Eine einstweilige Verfügung gemäß § 382b Abs 1 und Abs 2 EO kann nicht bis zum Abschluss eines im Zeitpunkt der Entscheidung über den Sicherungsantrag noch nicht anhängigen Hauptverfahrens im Sinne des § 382b Abs 4 EO erlassen werden. (T1)
  • 9 Ob 41/06d
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 9 Ob 41/06d
    Beisatz: Bei Gewalttätigkeiten und gefährlichen Drohungen in der Familie, denen mittels einstweiliger Verfügung begegnet werden soll, ist eine Zukunftsprognose erforderlich. Die Bescheinigung eines künftigen, noch ungewissen Sachverhalts kann aber nicht schon zum Zeitpunkt der Einbringung des Sicherungsantrags erbracht werden; vielmehr ist die Tatfrage, ob die Einleitung eines Aufteilungsverfahrens nach den Umständen des Einzelfalls Anlass zur Befürchtung weiterer Gewalttätigkeiten oder Drohungen des ausgewiesenen Ehegatten sein kann, in dem über Antrag einzuleitenden Verlängerungsverfahren zu klären und nicht schon vorweg bei der Entscheidung über den vor oder im Scheidungsverfahren gestellten Sicherungsantrag. (T2)
  • 7 Ob 157/07z
    Entscheidungstext OGH 26.09.2007 7 Ob 157/07z
    Beis wie T2 nur: Die Tatfrage, ob die Einleitung eines Aufteilungsverfahrens nach den Umständen des Einzelfalls Anlass zur Befürchtung weiterer Gewalttätigkeiten oder Drohungen des ausgewiesenen Ehegatten sein kann, ist in dem über Antrag einzuleitenden Verlängerungsverfahren zu klären und nicht schon vorweg bei der Entscheidung über den vor oder im Scheidungsverfahren gestellten Sicherungsantrag. (T3)
  • 7 Ob 95/13s
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 95/13s
    nur T1
  • 7 Ob 166/13g
    Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 166/13g
    nur T1; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt auch nach Inkrafttreten des 2. GeSchG am 1. 6. 2009. Mit dem Wegfall des Abs 4 in der Bestimmung des § 382b EO ist ein Abgehen von der einhelligen Judikatur nicht zu rechtfertigen. (T4)
  • 7 Ob 233/15p
    Entscheidungstext OGH 16.03.2016 7 Ob 233/15p
    Auch; Beisatz: Hier: Einstweilige Verfügung nur für die Dauer des anhängigen Scheidungsverfahrens. (T5)
  • 7 Ob 133/17k
    Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 133/17k
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 7 Ob 190/18v
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 190/18v
    Vgl aber; Beis wie T5; Beis wie T2; nur T3; Veröff: SZ 2018/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116471

Im RIS seit

16.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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