RS OGH 2018/10/31 7Ob50/02g, 7Ob180/18y

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Veröffentlicht am 17.04.2002
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Rechtssatz

Der (gleichzeitige) Einsatz von mehr als drei (versicherten) Reittieren im Reitbetrieb und zu Ausritten im freien Gelände weist eine größere Schadensgeneigtheit (§23 VersVG) auf als der bedingungsgemäße Einsatz ("Überlassung") bloß dreier Pferde. Zufolge des Wegfalles des "Alles- oder Nichts-Prinzips" durch die VersVG-Novelle1994 auch als Rechtsfolge einer Gefahrenerhöhung hat eine aliquote Kürzung stattzufinden (hier um 25 %, weil statt drei "versicherten" Pferden vier zum Einsatz kamen).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Prozent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116383

Im RIS seit

17.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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