RS OGH 2002/4/17 9ObA79/02m

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Veröffentlicht am 17.04.2002
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Norm

BAG §6 Abs6
BAG §28

Rechtssatz

Aufgrund der unterschiedlichen sachlichen Rechtfertigung ist zwischen der Lehrzeitanrechnung nach §28 BAG und der (hier zu beurteilenden) Lehrzeitverkürzung gemäß §6 Abs6 BAG zu unterscheiden. In den Fällen verkürzter Lehrzeit sind die für die Regelausbildung vorgesehenen Entschädigungssätze für die einzelnen Lehrjahre auf die (den Lehrjahren inhaltlich entsprechenden) Ausbildungsperioden (§ 3 VO BGBl II Nr 201/1997) zu beziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116346

Dokumentnummer

JJR_20020417_OGH0002_009OBA00079_02M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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