RS OGH 2002/4/18 6Ob186/01y, 1Ob197/09s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.2002
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Norm

ZPO §503 C3c
ZPO §530 Abs1 A

Rechtssatz

Ob noch eine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist, ist ebenso wie die Beurteilung, ob die vom Wiederaufnahmskläger vorgelegten neuen Beweismittel im konkreten Fall beweiskräftig genug sind, um eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (so schon 3 Ob 518/88 und 8 Ob 181/81).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116391

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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