Norm
MRG §30 Abs2 Z8 ERechtssatz
Mit einem nach § 32 Abs 1 MRG gefällten Zwischenurteil, das im Spruch das Vorliegen des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 9 MRG - vorbehaltlich der Ersatzbeschaffung - feststellt und in den Entscheidungsgründen den vom Vermieter primär geltend gemachten Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 8 MRG ausdrücklich verneint, wird mit bindender Rechtskraftwirkung auch über diesen Kündigungsgrund abgesprochen.Mit einem nach Paragraph 32, Absatz eins, MRG gefällten Zwischenurteil, das im Spruch das Vorliegen des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG - vorbehaltlich der Ersatzbeschaffung - feststellt und in den Entscheidungsgründen den vom Vermieter primär geltend gemachten Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG ausdrücklich verneint, wird mit bindender Rechtskraftwirkung auch über diesen Kündigungsgrund abgesprochen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116392Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008