RS OGH 2024/2/15 6Ob310/01h; 8ObA5/24d

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Veröffentlicht am 18.04.2002
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Norm

ABGB §862a
  1. ABGB § 862a heute
  2. ABGB § 862a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Jeden Empfänger treffen gewisse Obliegenheiten zur Vorsorge, dass ihn betreffende Erklärungen ihm auch zugehen können, und zwar umso mehr, je eher er mit der Möglichkeit des Einlangens solcher Erklärungen rechnen muss.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116337

Im RIS seit

18.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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