RS OGH 2016/2/25 6Ob61/02t, 3Ob162/08g, 9Ob68/09d, 2Ob12/16b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.2002
beobachten
merken

Rechtssatz

Das Verlangen des Gerichtes auf Nachweis der Berechtigung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit eines "europäischen Rechtsanwalts" im Sinne des § 1 EuRAG ist an den Rechtsanwalt selbst zu richten, nicht aber an die von ihm vertretene Partei zu Handen eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten.Das Verlangen des Gerichtes auf Nachweis der Berechtigung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit eines "europäischen Rechtsanwalts" im Sinne des Paragraph eins, EuRAG ist an den Rechtsanwalt selbst zu richten, nicht aber an die von ihm vertretene Partei zu Handen eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116338

Im RIS seit

18.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten