Rechtssatz
Das Verlangen des Gerichtes auf Nachweis der Berechtigung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit eines "europäischen Rechtsanwalts" im Sinne des § 1 EuRAG ist an den Rechtsanwalt selbst zu richten, nicht aber an die von ihm vertretene Partei zu Handen eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten.Das Verlangen des Gerichtes auf Nachweis der Berechtigung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit eines "europäischen Rechtsanwalts" im Sinne des Paragraph eins, EuRAG ist an den Rechtsanwalt selbst zu richten, nicht aber an die von ihm vertretene Partei zu Handen eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116338Im RIS seit
18.05.2002Zuletzt aktualisiert am
04.04.2016