RS OGH 2015/12/1 6Ob16/02z, 1Ob4/07f, 1Ob231/13x, 25Os3/15a

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Veröffentlicht am 18.04.2002
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Rechtssatz

Die Aufrechnungsbefugnis des Rechtsanwaltes unterliegt neben den ihm durch § 19 RAO eingeräumten Rechten den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts. § 1440 Satz 2 ABGB steht der Aufrechnung seiner Honorarforderung mit einem Treuhanderlag entgegen.Die Aufrechnungsbefugnis des Rechtsanwaltes unterliegt neben den ihm durch Paragraph 19, RAO eingeräumten Rechten den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts. Paragraph 1440, Satz 2 ABGB steht der Aufrechnung seiner Honorarforderung mit einem Treuhanderlag entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116395

Im RIS seit

18.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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