RS OGH 2002/4/22 4Ob41/02m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2002
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Norm

ABGB §43 C
UWG §1 C2
UWG §1 C5a
UWG §1 D2d

Rechtssatz

Die Absicht, mit Hilfe der Domain-Namen Einnahmen zu erzielen und sie damit auch in einem gewissen Sinn zu vermarkten, reicht nicht aus, um sittenwidriges Handeln im Sinne des §1 UWG vorwerfen zu können. Durch die Registrierung eines Namens als Domain wird nicht das Recht eines anderen, den Namen zu verwenden, bestritten, sondern - bezogen auf die Registrierung als Domain - ein konkurrierendes Recht behauptet. Der Umstand, dass dem Namensträger damit die Registrierung in derselben Top Level Domain verwehrt ist, ist lediglich eine technisch bedingte Folge.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116325

Dokumentnummer

JJR_20020422_OGH0002_0040OB00041_02M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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