RS OGH 2002/4/23 5Ob86/02m

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Veröffentlicht am 23.04.2002
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Norm

KO §21 Abs1

Rechtssatz

Ist im Zeitpunkt der Konkurseröffnung keine Erfüllungshandlung der späteren Gemeinschuldnerin offen, beziehungsweise mangels Vereinbarung einer Gegenleistung auch keine solche, scheidet ein Wahlrecht des Masseverwalters im Sinn des §21 Abs1 KO aus (hier: Aufhebungsvereinbarung einer Treuhandversicherung).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116334

Dokumentnummer

JJR_20020423_OGH0002_0050OB00086_02M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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