RS OGH 2002/4/24 3Ob282/01v

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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Norm

EO §183 Abs1
SbgGVG §23

Rechtssatz

Nur ein rechtskräftiger zustimmender Bescheid der Grundverkehrsbehörde (erster oder zweiter Instanz) unterfällt der Bestimmung des §23 Abs2 litb SbgGVG und nur ein fehlender Bescheid der Grundverkehrsbehörde erster Instanz berechtigt zum Vorgehen nach §23 Abs2 lit c. Jedoch ist vom Exekutionsgericht bei einem ihm innerhalb der Viermonatefrist des §23 Abs2 litc SbgGVG zukommenden, jedoch noch nicht rechtskräftigen Bescheid der Grundverkehrsbehörde erster Instanz, womit die Zustimmung erteilt oder die Anzeige bestätigt wird, die Rechtskraft dieser Entscheidung der Grundverkehrsbehörde abzuwarten, ohne dass der viermonatigen Frist insoweit eine Bedeutung zukäme.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116463

Dokumentnummer

JJR_20020424_OGH0002_0030OB00282_01V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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