Norm
EO §183 Abs1Rechtssatz
Das Exekutionsgericht hat nach § 21 Abs 5 VbgGVG nur zu prüfen, ob ein Antrag oder eine Erklärung innerhalb der nach § 21 Abs 1 leg cit zu setzenden Frist abgegeben wurde. Im Fall der fristgerechten Vorlage einer inhaltlich unzureichenden, wenngleich bestätigenden Erklärung nach § 7 leg cit ist das Exekutionsgericht nicht zur Duchführung eines Verbesserungsverfahrens verpflichtet. Liegen durch eine solche (nicht dem Gesetz entsprechende) Erklärung die Voraussetzungen des § 21 Abs 3 lit c leg cit nicht vor, so darf der Zuschlag erst nach Ablauf der durch die Abgabe der Erklärung bei der Behörde in Gang gesetzten Viermonatsfrist des § 21 Abs 3 lit d leg cit für rechtswirksam erklärt werden.Das Exekutionsgericht hat nach Paragraph 21, Absatz 5, VbgGVG nur zu prüfen, ob ein Antrag oder eine Erklärung innerhalb der nach Paragraph 21, Absatz eins, leg cit zu setzenden Frist abgegeben wurde. Im Fall der fristgerechten Vorlage einer inhaltlich unzureichenden, wenngleich bestätigenden Erklärung nach Paragraph 7, leg cit ist das Exekutionsgericht nicht zur Duchführung eines Verbesserungsverfahrens verpflichtet. Liegen durch eine solche (nicht dem Gesetz entsprechende) Erklärung die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 3, Litera c, leg cit nicht vor, so darf der Zuschlag erst nach Ablauf der durch die Abgabe der Erklärung bei der Behörde in Gang gesetzten Viermonatsfrist des Paragraph 21, Absatz 3, Litera d, leg cit für rechtswirksam erklärt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116459Dokumentnummer
JJR_20020424_OGH0002_0030OB00312_01F0000_001