Norm
ABGB §880aRechtssatz
Die Vereinbarung zwischen einem Kunden und der Bank, eine Garantie an den Begünstigten hinauszulegen, ist als Auftragsverhältnis (§§1002ff ABGB) zu qualifizieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116445Im RIS seit
30.04.2002Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025