RS OGH 2002/7/23 10ObS42/02b, 10ObS143/02f, 10ObS73/02m, 10ObS60/02z, 10ObS134/02g, 10ObS135/02d, 10

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Veröffentlicht am 30.04.2002
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Norm

KGEG §1

Rechtssatz

Eine Zivilinternierung fiel nicht unter eine der drei aufgezählten Alternativen des § 1 KGEG idF BGBl I 2000/142, insbesondere nicht unter den Begriff der Kriegsgefangenschaft. Der Gesetzgeber hat die ursprünglich im KGEG vorgesehenen Differenzierung zwischen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten mittlerweile durch eine Novellierung des § 1 KGEG durch das Bundesgesetz BGBl I 2002/40 beseitigt, sodass auch Zivilinternierte ab 1. 1. 2002 unter den anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 1 Z 2 KGEG idF BGBl I 2002/40fallen. Gegen die bis 31. 12. 2001 bestandene Differenzierung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Eine Zivilinternierung fiel nicht unter eine der drei aufgezählten Alternativen des Paragraph eins, KGEG in der Fassung BGBl römisch eins 2000/142, insbesondere nicht unter den Begriff der Kriegsgefangenschaft. Der Gesetzgeber hat die ursprünglich im KGEG vorgesehenen Differenzierung zwischen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten mittlerweile durch eine Novellierung des Paragraph eins, KGEG durch das Bundesgesetz BGBl römisch eins 2002/40 beseitigt, sodass auch Zivilinternierte ab 1. 1. 2002 unter den anspruchsberechtigten Personenkreis nach Paragraph eins, Ziffer 2, KGEG in der Fassung BGBl römisch eins 2002/40fallen. Gegen die bis 31. 12. 2001 bestandene Differenzierung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116324

Dokumentnummer

JJR_20020430_OGH0002_010OBS00042_02B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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