RS OGH 2002/4/30 10ObS109/02f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2002
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Norm

B-KUVG §90
  1. B-KUVG § 90 heute
  2. B-KUVG § 90 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  3. B-KUVG § 90 gültig von 01.04.2021 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  4. B-KUVG § 90 gültig von 01.04.2021 bis 10.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  5. B-KUVG § 90 gültig von 11.03.2020 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  6. B-KUVG § 90 gültig von 11.03.2020 bis 10.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  7. B-KUVG § 90 gültig von 01.01.2013 bis 10.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  8. B-KUVG § 90 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/1999
  9. B-KUVG § 90 gültig von 01.01.1992 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 679/1991

Rechtssatz

Wurde eine Sicherheitswachebeamtin als Mitglied des "Kader Alpin" zu den Polizeieuropameisterschaften im alpinen und nordischen Schilauf durch ihren Dienstgeber einberufen und hatte sie der Einberufung in dieser Funktion auch Folge zu leisten, stand ihre Teilnahme an der erwähnten Veranstaltung in einem ausreichenden inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, sodass ihr Unfall als Dienstunfall im Sinn des § 90 B-KUVG zu beurteilen ist.Wurde eine Sicherheitswachebeamtin als Mitglied des "Kader Alpin" zu den Polizeieuropameisterschaften im alpinen und nordischen Schilauf durch ihren Dienstgeber einberufen und hatte sie der Einberufung in dieser Funktion auch Folge zu leisten, stand ihre Teilnahme an der erwähnten Veranstaltung in einem ausreichenden inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, sodass ihr Unfall als Dienstunfall im Sinn des Paragraph 90, B-KUVG zu beurteilen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116339

Dokumentnummer

JJR_20020430_OGH0002_010OBS00109_02F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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