RS OGH 2002/4/30 1Ob201/01t

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Veröffentlicht am 30.04.2002
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Norm

EO §307 Abs1
KO §30 Abs1 Z1

Rechtssatz

Hinterlegt der Drittschuldner im Zuge einer Forderungsexekution gemäß § 307 Abs 1 EO, erlangt der betreibende Gläubiger nicht Eigentum am hinterlegten Betrag. Er kann daher der Anfechtung des Pfändungspfandrechtes gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO nicht entgegensetzen, er habe im Sinn der Entscheidung des verstärkten Senats SZ45/12 konkruente "Zwangszahlung" erhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116427

Dokumentnummer

JJR_20020430_OGH0002_0010OB00201_01T0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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