RS OGH 2002/4/30 10ObS10/01w

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Veröffentlicht am 30.04.2002
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Norm

ASVG §131b
Satzung der stmk Gebietskrankenkasse §37
Satzung der stmk Gebietskrankenkasse Anh6

Rechtssatz

Ein Arzt, der die Ausbildung in Akupunktur nicht nur im Rahmen seines Medizinstudiums an einer Hochschule in China mit ausgezeichnetem Erfolg abschlossen hat, sondern auch in Österreich mehrere Jahre an einer Universität als Lehrbeauftragter für Sportakupunktur tätig war, ist als ein für die Akupunkturbehandlung "entsprechend ausgebildeter" Arzt im Sinne des Abschnitts VIII Punkt3 des Beschlusses des Obersten Sanitätsrates (OSR) vom 11. Oktober 1986 anzusehen. Damit sind aber auch die in § 37 bzw in Anhang 6 Punkt 6. lit a) und e) der Satzung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse normierten Voraussetzungen, wonach die Nadelakupunktur ausschließlich vom ausgebildeten Arzt nach vom OSR anerkannten Kriterien durchgeführt werden darf, erfüllt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116472

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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