Norm
ABGB §1440 Satz2 CRechtssatz
Hat der Beauftragte für den Auftraggeber eingenommene Geldbeträge an diesen herauszugeben, so steht einer Aufrechnung mit Gegenforderungen aus dem selben Vertragsverhältnis das Verbot des §1440 Satz2 ABGB jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diese früher entstanden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116432Dokumentnummer
JJR_20020430_OGH0002_0010OB00064_02X0000_001