RS OGH 2002/4/30 1Ob201/01t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2002
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Norm

KO §27
KO §30 Abs1 Z1
KO §31 Abs1 Z1
KO §31 Abs1 Z2

Rechtssatz

§ 27 KO sagt nichts darüber aus, wer die Rechtshandlung vorgenommen haben muss, oder wem diese zuzurechnen ist. Die Tatbestände des § 30 Abs 1 Z 1 und des § 31 Abs 1 Z 1 und 2 (jeweils erster Fall) KO verlangen ein Zutun des Schuldners zur Rechtshandlung nicht und bieten damit die Möglichkeit, obrigkeitliche Verfügungen gegen den späteren Gemeinschuldner, so etwa Zwangsvollstreckungsakte, anzufechten (Ablehnung von 6 Ob 26/00t).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116426

Dokumentnummer

JJR_20020430_OGH0002_0010OB00201_01T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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