RS OGH 2002/4/30 1Ob201/01t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2002
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Norm

KO §27
KO §30 Abs1 Z1
KO §31 Abs1 Z1
KO §31 Abs1 Z2

Rechtssatz

§ 27 KO sagt nichts darüber aus, wer die Rechtshandlung vorgenommen haben muss, oder wem diese zuzurechnen ist. Die Tatbestände des § 30 Abs 1 Z 1 und des § 31 Abs 1 Z 1 und 2 (jeweils erster Fall) KO verlangen ein Zutun des Schuldners zur Rechtshandlung nicht und bieten damit die Möglichkeit, obrigkeitliche Verfügungen gegen den späteren Gemeinschuldner, so etwa Zwangsvollstreckungsakte, anzufechten (Ablehnung von 6 Ob 26/00t).Paragraph 27, KO sagt nichts darüber aus, wer die Rechtshandlung vorgenommen haben muss, oder wem diese zuzurechnen ist. Die Tatbestände des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins und des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und 2 (jeweils erster Fall) KO verlangen ein Zutun des Schuldners zur Rechtshandlung nicht und bieten damit die Möglichkeit, obrigkeitliche Verfügungen gegen den späteren Gemeinschuldner, so etwa Zwangsvollstreckungsakte, anzufechten (Ablehnung von 6 Ob 26/00t).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116426

Dokumentnummer

JJR_20020430_OGH0002_0010OB00201_01T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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