RS OGH 2002/4/30 1Ob235/01t, 9Ob100/03a, 6Ob354/04h

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Veröffentlicht am 30.04.2002
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Norm

AußStrG §94
AußStrG §97 A
AußStrG §110

Rechtssatz

Das gemäß § 94 AußStrG um Errichtung eines Teilinventars ersuchte Rechtshilfegericht hat nur zu überprüfen, ob das Teilinventar ordnungsgemäß und vollständig im Sinne des Rechtshilfeersuchens zustande gekommen ist. Nur in diesem Sinn ist sein Beschluss, dass das Teilinventar zu Gericht angenommen wird, zu verstehen. Die Klärung strittiger Besitzfragen obliegt dem Abhandlungsgericht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116431

Dokumentnummer

JJR_20020430_OGH0002_0010OB00235_01T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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