RS OGH 2023/8/8 2Ob78/02p; 6Nc12/07b; 5Ob201/08g; 7Nc10/09v; 6Nc18/23h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.2002
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Norm

EuGVÜ Art17
EuGVÜ Art18
EUGVVO 2012 Art25
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23 Abs1
JN §28
JN §104 B
JN §104 H
  1. JN § 28 heute
  2. JN § 28 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. JN § 28 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. JN § 104 heute
  2. JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. JN § 104 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. JN § 104 heute
  2. JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. JN § 104 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Art 17 EuGVÜ sieht grundsätzlich die Möglichkeit von Parteienvereinbarungen sowohl über die örtliche Zuständigkeit eines (konkreten) Gerichts als auch (nur) über die internationale Zuständigkeit eines Vertragsstaates vor. Im letzteren Fall ist das örtlich zuständige Gericht nach den innerstaatlichen Verfahrensregeln des prorogierten Staates zu bestimmen. Fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit, ist bei einem nach Österreich prorogierten Rechtsstreit im Wege der Ordination gemäß § 28 Abs 1 Z 1 und/oder 3 JN ein zuständiges Gericht zu bestimmen. Eine Ordination erfolgt im streitigen Verfahren allerdings nur auf Antrag und nicht von Amts wegen. Wenn die örtliche Zuständigkeit - mangels einer sich hierauf erstreckenden Gerichtsstandvereinbarung im Sinne des Art 17 EuGVÜ - nach österreichischem Recht zu beurteilen ist, kommt auch eine isolierte Anwendung des Art 18 EuGVÜ auf die örtliche Zuständigkeit nicht in Betracht.Artikel 17, EuGVÜ sieht grundsätzlich die Möglichkeit von Parteienvereinbarungen sowohl über die örtliche Zuständigkeit eines (konkreten) Gerichts als auch (nur) über die internationale Zuständigkeit eines Vertragsstaates vor. Im letzteren Fall ist das örtlich zuständige Gericht nach den innerstaatlichen Verfahrensregeln des prorogierten Staates zu bestimmen. Fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit, ist bei einem nach Österreich prorogierten Rechtsstreit im Wege der Ordination gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, und/oder 3 JN ein zuständiges Gericht zu bestimmen. Eine Ordination erfolgt im streitigen Verfahren allerdings nur auf Antrag und nicht von Amts wegen. Wenn die örtliche Zuständigkeit - mangels einer sich hierauf erstreckenden Gerichtsstandvereinbarung im Sinne des Artikel 17, EuGVÜ - nach österreichischem Recht zu beurteilen ist, kommt auch eine isolierte Anwendung des Artikel 18, EuGVÜ auf die örtliche Zuständigkeit nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • RS0116423">2 Ob 78/02p
    Entscheidungstext OGH 06.05.2002 2 Ob 78/02p
    Veröff: SZ 2002/61
  • RS0116423">6 Nc 12/07b
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 6 Nc 12/07b
    Ähnlich; nur: Art 17 EuGVÜ sieht grundsätzlich die Möglichkeit von Parteienvereinbarungen sowohl über die örtliche Zuständigkeit eines (konkreten) Gerichts als auch (nur) über die internationale Zuständigkeit eines Vertragsstaates vor. Im letzteren Fall ist das örtlich zuständige Gericht nach den innerstaatlichen Verfahrensregeln des prorogierten Staates zu bestimmen. Fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit, ist bei einem nach Österreich prorogierten Rechtsstreit im Wege der Ordination gemäß § 28 Abs 1 Z 1 und/oder 3 JN ein zuständiges Gericht zu bestimmen. (T1)
  • RS0116423">5 Ob 201/08g
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 5 Ob 201/08g
    Vgl; Beisatz: Zulässigerweise kann eine nach der EuGVVO zu prüfende Gerichtsstandsvereinbarung im Sinn des Art 23 EuGVVO neben der internationalen Zuständigkeit auch die örtliche Zuständigkeit regeln. (T2)
  • RS0116423">7 Nc 10/09v
    Entscheidungstext OGH 02.06.2009 7 Nc 10/09v
    Auch
  • RS0116423">6 Nc 18/23h
    Entscheidungstext OGH 08.08.2023 6 Nc 18/23h
    vgl; Beisatz: Auch Art 25 EuGVVO räumt den Parteien die Möglichkeit ein, die Zuständigkeit der Gerichte einer (bestimmten) Stadt eines Mitgliedstaats zu vereinbaren. Für diesen Fall bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116423

Im RIS seit

06.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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