Norm
FinStrG §20Rechtssatz
Dass eine Ersatzfreiheitsstrafe nach Tagen bemessen sein muss, ist § 20 FinStrG nicht zu entnehmen. Das Tagessatzsystem des § 19 StGB ist bei Finanzvergehen infolge der Abhängigkeit der angedrohten Geldstrafen von bestimmten Wertbeträgen gar nicht anwendbar.Dass eine Ersatzfreiheitsstrafe nach Tagen bemessen sein muss, ist Paragraph 20, FinStrG nicht zu entnehmen. Das Tagessatzsystem des Paragraph 19, StGB ist bei Finanzvergehen infolge der Abhängigkeit der angedrohten Geldstrafen von bestimmten Wertbeträgen gar nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116411Dokumentnummer
JJR_20020507_OGH0002_0140OS00027_0200000_001