RS OGH 2002/5/7 14Os27/02, 13Os57/02, 14Os8/05s, 15Os31/04

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Veröffentlicht am 07.05.2002
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Norm

FinStrG §20
StGB §19

Rechtssatz

Dass eine Ersatzfreiheitsstrafe nach Tagen bemessen sein muss, ist § 20 FinStrG nicht zu entnehmen. Das Tagessatzsystem des § 19 StGB ist bei Finanzvergehen infolge der Abhängigkeit der angedrohten Geldstrafen von bestimmten Wertbeträgen gar nicht anwendbar.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 27/02
    Entscheidungstext OGH 07.05.2002 14 Os 27/02
  • 13 Os 57/02
    Entscheidungstext OGH 17.07.2002 13 Os 57/02
    Auch; nur: Das Tagessatzsystem des § 19 StGB ist bei Finanzvergehen infolge der Abhängigkeit der angedrohten Geldstrafen von bestimmten Wertbeträgen gar nicht anwendbar. (T1)
  • 14 Os 8/05s
    Entscheidungstext OGH 15.02.2005 14 Os 8/05s
    nur: Dass eine Ersatzfreiheitsstrafe nach Tagen bemessen sein muss, ist § 20 FinStrG nicht zu entnehmen. (T2); Beisatz: § 20 Abs 2 FinStrG stellt vielmehr ausdrücklich auf eine in Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückte Ersatzfreiheitsstrafe ab. (T3)
  • 15 Os 31/04
    Entscheidungstext OGH 07.04.2005 15 Os 31/04
    Vgl; Beisatz: Im Bereich des FinStrG kein zahlenmäßig festzulegendes Verhältnis von Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116411

Dokumentnummer

JJR_20020507_OGH0002_0140OS00027_0200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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