RS OGH 2002/5/7 7Ob53/02y, 6Ob95/15m, 6Ob228/17y, 6Ob200/20k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.2002
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Norm

PSG §7
PSG §9
PSG §10
PSG §13

Rechtssatz

Das PSG ermöglicht dem Stifter, seine Stiftungserklärung in zwei getrennten Urkunden zu errichten, nämlich der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde, wobei eine solche gemäß § 10 Abs 2 PSG nur errichtet werden darf, wenn hierauf in der Stiftungsurkunde hingewiesen wird. Der bloße Hinweis in der Stiftungserklärung auf die Errichtung einer solchen Stiftungszusatzurkunde reicht aus, eine Stiftungszusatzurkunde muss sohin keineswegs zeitgleich mit der Stiftungsurkunde errichtet werden, sondern kann auch erst nachträglich errichtet werden, wobei der Eintragung der Stiftungszusatzurkunde (§ 13 Abs 3 Z 3 PSG) - anders als es § 7 Abs 1 PSG für die Stiftungserklärung statuiert - nur deklarative Wirkung zufällt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 53/02y
    Entscheidungstext OGH 07.05.2002 7 Ob 53/02y
  • 6 Ob 95/15m
    Entscheidungstext OGH 29.06.2015 6 Ob 95/15m
    Gegenteilig; Beisatz: § 33 Abs 3 Satz 2 PSG differenziert nicht zwischen Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde. (T1)
    Beisatz: Firmenbucheintragungen von Änderungen der Stiftungszusatzurkunde wirken konstitutiv. (T2); Veröff: SZ 2015/64
  • 6 Ob 228/17y
    Entscheidungstext OGH 26.04.2018 6 Ob 228/17y
    Auch; nur: Das PSG ermöglicht dem Stifter, seine Stiftungserklärung in zwei getrennten Urkunden zu errichten, nämlich der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde, wobei eine solche gemäß § 10 Abs 2 PSG nur errichtet werden darf, wenn hierauf in der Stiftungsurkunde hingewiesen wird. Der bloße Hinweis in der Stiftungserklärung auf die Errichtung einer solchen Stiftungszusatzurkunde reicht aus. (T3); Beisatz: Bei einem Änderungsrecht muss nicht nur dieses selbst, sondern müssen auch freiwillige Beschränkungen des Änderungsrechts in der Stiftungsurkunde selbst (und nicht in der Stiftungszusatzurkunde) enthalten sein. (T4); Beisatz: Bei der Begünstigtenregelung kann in der Stiftungsurkunde mit einer sehr vagen Um­schreibung des Begünstigtenkreises das Auslangen gefunden werden; die Individualisierung der Begünstigten kann der Stifter auch in der Stiftungszusatzurkunde vornehmen. (T5)
  • 6 Ob 200/20k
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 6 Ob 200/20k
    nur: Das PSG ermöglicht dem Stifter, seine Stiftungserklärung in zwei getrennten Urkunden zu errichten, nämlich der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde, wobei eine solche gemäß § 10 Abs 2 PSG nur errichtet werden darf, wenn hierauf in der Stiftungsurkunde hingewiesen wird. Eine Stiftungszusatzurkunde muss keineswegs zeitgleich mit der Stiftungsurkunde errichtet werden, sondern kann auch erst nachträglich errichtet werden. (T6)
    Beisatz: Die Stiftungserklärung kann nur in eine Stiftungsurkunde und eine Stiftungszusatzurkunde getrennt werden; eine Mehrzahl an Stiftungszusatzurkunden ist unzulässig. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116352

Im RIS seit

06.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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