RS OGH 2002/5/14 10ObS370/01m

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Veröffentlicht am 14.05.2002
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Norm

ABGB §94 Abs2

Rechtssatz

Unterhalt dient der Befriedigung der notwendigen und üblichen materiellen menschlichen Bedürfnisse, insbesondere nach Nahrung, Kleidung, Wohnung, Heizung, Hygiene und ähnlichem. Wesentlich ist dabei, dass einer der beiden (geschiedenen) Ehegatten dem anderen geldwerte Leistungen erbringt, um die Erfüllung dessen genannter Bedürfnisse zu gewährleisten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116508

Dokumentnummer

JJR_20020514_OGH0002_010OBS00370_01M0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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