Norm
ABGB §94 Abs2Rechtssatz
Unterhalt dient der Befriedigung der notwendigen und üblichen materiellen menschlichen Bedürfnisse, insbesondere nach Nahrung, Kleidung, Wohnung, Heizung, Hygiene und ähnlichem. Wesentlich ist dabei, dass einer der beiden (geschiedenen) Ehegatten dem anderen geldwerte Leistungen erbringt, um die Erfüllung dessen genannter Bedürfnisse zu gewährleisten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116508Dokumentnummer
JJR_20020514_OGH0002_010OBS00370_01M0000_002