RS OGH 2002/5/14 5Ob65/02y, 5Ob19/03k, 7Ob54/10g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2002
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Norm

MRG §1 Abs4 Z1

Rechtssatz

Unbeschadet der baulichen Ausgestaltung als Reihenhaus, das durch gemeinsame Zwischen- und Brandwände mit den danebenliegenden Reihenhäusern gekennzeichnet ist, und unbeschadet der Zuhilfenahme öffentlicher Mittel für andere Teile der Reihenhausanlage, die nach dem 30. Juni 1953 neu errichtet wurde, liegt ein Gebäude im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG vor, wenn öffentliche Mittel für das betreffende Reihenhaus nicht gewährt wurden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 65/02y
    Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 65/02y
  • 5 Ob 19/03k
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 19/03k
    Vgl; Beisatz: Voraussetzung für den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG ist die Neuerrichtung eines Gebäudes, es kommt aber nicht darauf an, wieviele Bestandobjekte in diesem neuen Gebäude situiert sind. (T1)
  • 7 Ob 54/10g
    Entscheidungstext OGH 26.05.2010 7 Ob 54/10g
    Vgl; Beisatz: Hier: Doppelwohnhausanlage, deren Errichtung teilweise mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116819

Im RIS seit

13.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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