RS OGH 2008/2/5 10ObS269/01h, 10ObS149/02p, 10ObS113/06z, 10ObS190/06y, 10ObS105/07z

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Veröffentlicht am 14.05.2002
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Norm

ASVG §209 Abs1
ASVG §210 Abs4
  1. ASVG § 209 heute
  2. ASVG § 209 gültig ab 01.01.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 704/1976
  1. ASVG § 210 heute
  2. ASVG § 210 gültig ab 01.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  3. ASVG § 210 gültig von 01.09.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  4. ASVG § 210 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  5. ASVG § 210 gültig von 17.11.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2000
  6. ASVG § 210 gültig von 01.01.1999 bis 16.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  7. ASVG § 210 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Dem § 210 Abs 4 ASVG liegt ein dem § 209 Abs 1 ASVG vergleichbarer Zweck zugrunde (so bereits 10 ObS 184/93, 10 ObS 207/99k). Der Zeitraum von zwei Jahren, während dessen nach § 209 Abs 1 ASVG eine vorläufige Rente gewährt werden kann beziehungsweise während dessen nach § 210 Abs 4 ASVG die Rente aufgrund des neuerlichen Unfalls gesondert zu gewähren ist, dient dazu, die Konsolidierung der Unfallfolgen abzuwarten. Die Entscheidung über die endgültige Rentenleistung soll erst erfolgen, wenn die Folgen des Unfalls in ihren dauernden Auswirkungen endgültig abschätzbar sind. Dann soll die Dauerrente (§ 209 Abs 1 ASVG) beziehungsweise - bei mehreren Unfällen - die Gesamtrente (§ 210 ASVG) festgesetzt werden.Dem Paragraph 210, Absatz 4, ASVG liegt ein dem Paragraph 209, Absatz eins, ASVG vergleichbarer Zweck zugrunde (so bereits 10 ObS 184/93, 10 ObS 207/99k). Der Zeitraum von zwei Jahren, während dessen nach Paragraph 209, Absatz eins, ASVG eine vorläufige Rente gewährt werden kann beziehungsweise während dessen nach Paragraph 210, Absatz 4, ASVG die Rente aufgrund des neuerlichen Unfalls gesondert zu gewähren ist, dient dazu, die Konsolidierung der Unfallfolgen abzuwarten. Die Entscheidung über die endgültige Rentenleistung soll erst erfolgen, wenn die Folgen des Unfalls in ihren dauernden Auswirkungen endgültig abschätzbar sind. Dann soll die Dauerrente (Paragraph 209, Absatz eins, ASVG) beziehungsweise - bei mehreren Unfällen - die Gesamtrente (Paragraph 210, ASVG) festgesetzt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116509

Dokumentnummer

JJR_20020514_OGH0002_010OBS00269_01H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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