RS OGH 2002/5/14 5Ob100/02w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2002
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Norm

WEG 1975 §26 Abs1 Z1

Rechtssatz

Es steht nicht einem einzelnen Miteigentümer, auch nicht jenem, der ursprünglich das Verfahren durch Antrag einleitete, frei, das Verfahren durch Antragsrückziehung zu beenden. Die Antragsrückziehung durch den ursprünglichen Antragsteller ist wirkungslos. Er bleibt weiterhin aufgrund gesetzlicher Anordnung Partei des Nutzwertfestsetzungsverfahrens.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116811

Dokumentnummer

JJR_20020514_OGH0002_0050OB00100_02W0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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