Norm
WEG 1975 §26 Abs1 Z1Rechtssatz
Es steht nicht einem einzelnen Miteigentümer, auch nicht jenem, der ursprünglich das Verfahren durch Antrag einleitete, frei, das Verfahren durch Antragsrückziehung zu beenden. Die Antragsrückziehung durch den ursprünglichen Antragsteller ist wirkungslos. Er bleibt weiterhin aufgrund gesetzlicher Anordnung Partei des Nutzwertfestsetzungsverfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116811Dokumentnummer
JJR_20020514_OGH0002_0050OB00100_02W0000_002