RS OGH 2002/5/14 5Ob109/02v, 5Ob32/03x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2002
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Norm

WEG 1975 §13c
WEG 1975 §23 Abs4
WEG 1975 §24a Abs2

Rechtssatz

§23 Abs4 WEG 1975 ist einschränkend so zu verstehen, dass nicht schon die Anmerkung nach §24a Abs2 WEG 1975, sondern erst die Einverleibung des Wohnungseigentums an zumindest einem Anteil die Wohnungseigentümergemeinschaft entstehen lässt. Vor Erreichen dieses Stadiums gehören die Bestimmungen des §13c WEG 1975 über die Sachlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zu den verwiesenen Normen des §23 Abs4 WEG 1975.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 109/02v
    Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 109/02v
  • 5 Ob 32/03x
    Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 32/03x
    Abweichend; Beisatz: Mit der in §37 Abs5 erster Satz WEG2002 getroffenen Regelung sollte klargestellt werden, was eigentlich schon bei Geltung des §23 Abs4 WEG1975 idF der WRN1999 rechtens war. (T1); Beisatz: Die (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft ist bereits als rechtlich existent zu fingieren, sobald eine Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch angemerkt ist und zumindest ein Wohnungseigentumsbewerber Miteigentum erworben hat. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116800

Dokumentnummer

JJR_20020514_OGH0002_0050OB00109_02V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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