Norm
ASVG §209 Abs2Rechtssatz
Das Erfordernis einer Antragstellung nach § 209 Abs 2 ASVG stellt sich aber nur dann, wenn eine Gesamtvergütung schon rechtskräftig zuerkannt wurde.Das Erfordernis einer Antragstellung nach Paragraph 209, Absatz 2, ASVG stellt sich aber nur dann, wenn eine Gesamtvergütung schon rechtskräftig zuerkannt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116511Dokumentnummer
JJR_20020514_OGH0002_010OBS00269_01H0000_003