RS OGH 2002/5/14 10ObS411/01s

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Veröffentlicht am 14.05.2002
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Norm

BSVG §255 Abs21

Rechtssatz

Die Übergangsbestimmung des § 255 Abs 21 BSVG idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996 hat diskriminierenden Charakter, da dadurch in der Frage der Erfüllung der Wartezeit für Männer und Frauen, die im Zeitpunkt der durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 erfolgten Verschärfung der Wartezeit (1.9.1996) das für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt vorgesehene einheitliche Pensionsanfallsalter von 55 Jahren bereits erreicht hatten, von einer bisher geschlechtsneutralen Regelung abgegangen und eine für Männer und Frauen unterschiedliche Regelung getroffen wurde. Die Bestimmung widerspricht daher dem Gemeinschaftsrecht und ist mangels einer mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmenden neuen Regelung auch auf männliche Versicherte anzuwenden, die am 1.9.1996 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116474

Dokumentnummer

JJR_20020514_OGH0002_010OBS00411_01S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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