RS OGH 2002/5/16 6Ob8/02y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2002
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Norm

AußStrG §102 Abs2

Rechtssatz

Auf Antrag eines Noterben ist der Wert einer Liegenschaft für das Inventar auch dann nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz durch einen Sachverständigen zu ermitteln, wenn die Liegenschaft bereits um einen von allen Beteiligten akzeptierten Kaufpreis veräußert wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116572

Dokumentnummer

JJR_20020516_OGH0002_0060OB00008_02Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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