RS OGH 2020/9/23 6Ob90/02g, 7Ob124/13f, 7Ob81/20t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2002
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Norm

CMR Art3
CMR Art14
CMR Art15
CMR Art16
CMR Art17

Rechtssatz

Wenn der Ablieferungsort mit dem LKW-Zug des Frachtführers verkehrsbedingt nicht erreicht werden kann und er deshalb einen anderen Frachtführer mit dem Umladen auf einen Kleintransporter und dem Weitertransport beauftragt, liegt keine Beendigung der Beförderung im Sinne des Art 16 Abs 2 CMR vor (Ablehnung der Entscheidung 2 Ob 591/92). Der Frachtführer haftet nicht nur für Auswahlverschulden, sondern auch für das Verschulden seines Unterfrachtführers, bei dem das Transportgut in Verlust geriet.Wenn der Ablieferungsort mit dem LKW-Zug des Frachtführers verkehrsbedingt nicht erreicht werden kann und er deshalb einen anderen Frachtführer mit dem Umladen auf einen Kleintransporter und dem Weitertransport beauftragt, liegt keine Beendigung der Beförderung im Sinne des Artikel 16, Absatz 2, CMR vor (Ablehnung der Entscheidung 2 Ob 591/92). Der Frachtführer haftet nicht nur für Auswahlverschulden, sondern auch für das Verschulden seines Unterfrachtführers, bei dem das Transportgut in Verlust geriet.

Entscheidungstexte

  • RS0116487">6 Ob 90/02g
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 90/02g
    Veröff: SZ 2002/66
  • 7 Ob 124/13f
    Entscheidungstext OGH 02.10.2013 7 Ob 124/13f
    Vgl auch; Beisatz: Transportbedingte Zwischenlagerungen fallen nicht unter Art 16 Abs 2 CMR, wenn der Transport fortgesetzt wird. Art 16 Abs 2 CMR ist vielmehr dahin auszulegen, dass der Frachtführer beim Ausladen des Gutes den Willen haben muss, die Beförderung bis zum Einlangen von Weisungen zu beenden, damit die gesetzliche Rechtsfolge eintritt, dass die Beförderung mit dem Ausladen, die als Ersatzablieferung zu verstehen ist, als beendet gilt. (T1)
  • RS0116487">7 Ob 81/20t
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 7 Ob 81/20t
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116487

Im RIS seit

15.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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