Norm
CMR Art3Rechtssatz
Wenn der Ablieferungsort mit dem LKW-Zug des Frachtführers verkehrsbedingt nicht erreicht werden kann und er deshalb einen anderen Frachtführer mit dem Umladen auf einen Kleintransporter und dem Weitertransport beauftragt, liegt keine Beendigung der Beförderung im Sinne des Art 16 Abs 2 CMR vor (Ablehnung der Entscheidung 2 Ob 591/92). Der Frachtführer haftet nicht nur für Auswahlverschulden, sondern auch für das Verschulden seines Unterfrachtführers, bei dem das Transportgut in Verlust geriet.Wenn der Ablieferungsort mit dem LKW-Zug des Frachtführers verkehrsbedingt nicht erreicht werden kann und er deshalb einen anderen Frachtführer mit dem Umladen auf einen Kleintransporter und dem Weitertransport beauftragt, liegt keine Beendigung der Beförderung im Sinne des Artikel 16, Absatz 2, CMR vor (Ablehnung der Entscheidung 2 Ob 591/92). Der Frachtführer haftet nicht nur für Auswahlverschulden, sondern auch für das Verschulden seines Unterfrachtführers, bei dem das Transportgut in Verlust geriet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116487Im RIS seit
15.06.2002Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020