RS OGH 2004/12/15 7Ob95/02z, 5Ob272/03s, 7Ob269/04s

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Veröffentlicht am 22.05.2002
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Norm

AußStrG §182b
  1. AußStrG § 182b gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtssatz

Auf § 182b AußStrG ist die Judikatur zur Vorgängerbestimmung des § 178b ABGB im Wesentlichen weiter anwendbar, da die bisher in § 178b ABGB enthaltene Regelung über die Einvernahme Minderjähriger lediglich im Interesse der Rechtsbereinigung und Entflechtung der Gemengelage von materiellem und formellem Recht ins Außerstreitgesetz übernommen, so weit als möglich ausgedehnt und zeitgemäßer formuliert wurde.Auf Paragraph 182 b, AußStrG ist die Judikatur zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 178 b, ABGB im Wesentlichen weiter anwendbar, da die bisher in Paragraph 178 b, ABGB enthaltene Regelung über die Einvernahme Minderjähriger lediglich im Interesse der Rechtsbereinigung und Entflechtung der Gemengelage von materiellem und formellem Recht ins Außerstreitgesetz übernommen, so weit als möglich ausgedehnt und zeitgemäßer formuliert wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116685

Dokumentnummer

JJR_20020522_OGH0002_0070OB00095_02Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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