RS OGH 2002/5/22 7Ob32/02k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2002
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Norm

AKRB 1995 Art6
ARB 1994 Art10
VersVG §158k
VersVG §158p
  1. VersVG § 158k heute
  2. VersVG § 158k gültig ab 01.01.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 90/1993
  1. VersVG § 158p heute
  2. VersVG § 158p gültig ab 01.01.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994

Rechtssatz

Der Ansicht, dass die in Art 6.8 AKRB enthaltene Verbindung von Selbstbehaltsregelung und Auswahl des Rechtsvertreters im konkreten Einzelfall nichts am freien Rechtsvertreterwahlrecht des Versicherungsnehmers ändere und daher in Übereinstimmung mit den Regeln des § 158k VersVG und Art 10 ARB 1994 stehe, kann - unter dem zu beachtenden Aspekt, dass § 158k Abs 1 VersVG (als gemäß § 158p VersVG halbzwingende Norm) nur zum Vorteil des Versicherungsnehmers abgeändert werden darf - im Falle einer bereits konkret aufgetretenen Interessenkollision keineswegs beigepflichtet werden (ausdrückliche Ablehnung der Lehrmeinung Kronsteiners in Fenyves/Kronsteiner/Schauer VersVGNov 2001).Der Ansicht, dass die in Artikel 6 Punkt 8, AKRB enthaltene Verbindung von Selbstbehaltsregelung und Auswahl des Rechtsvertreters im konkreten Einzelfall nichts am freien Rechtsvertreterwahlrecht des Versicherungsnehmers ändere und daher in Übereinstimmung mit den Regeln des Paragraph 158 k, VersVG und Artikel 10, ARB 1994 stehe, kann - unter dem zu beachtenden Aspekt, dass Paragraph 158 k, Absatz eins, VersVG (als gemäß Paragraph 158 p, VersVG halbzwingende Norm) nur zum Vorteil des Versicherungsnehmers abgeändert werden darf - im Falle einer bereits konkret aufgetretenen Interessenkollision keineswegs beigepflichtet werden (ausdrückliche Ablehnung der Lehrmeinung Kronsteiners in Fenyves/Kronsteiner/Schauer VersVGNov 2001).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116716

Dokumentnummer

JJR_20020522_OGH0002_0070OB00032_02K0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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