Norm
AKRB 1995 Art6 Pkt8Rechtssatz
Die im Anhang der "unverbindlich empfohlenen Polizzenklauseln" zu den ARB 1994 enthaltene Polizzenklausel12, die ident ist mit Art 6 Pkt 8 AKRB 1995, ist jedenfalls dann nicht gesetzkonform bzw richtlinienkonform, wenn der dem Versicherungsnehmer damit offerierte Vorteil des Wegfalls eines Selbstbehalts die sachlich gerechtfertigte Grenze insofern überschreitet, als der Versicherungsnehmer wegen der Größe des angebotenen Vorteils sozusagen einem psychologischen Zwang unterliegt, von der freien Vertreterwahl jedenfalls nicht Gebrauch zu machen, um des ihm vom Versicherer dafür angebotenen Vermögensvorteils nicht verlustig zu gehen. Die Gefahr, dass auf diese Weise der von § 158k VersVG in Umsetzung des Art 4 der Richtlinie intendierte Schutz des Versicherungsnehmers durch freie Vertreterwahl unterlaufen würde, ist bei dem im vorliegenden Fall vorgesehenen Selbstbehalt von 20 % zweifellos anzunehmen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ProzentEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116718Im RIS seit
21.06.2002Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014