RS OGH 2002/5/22 7Ob32/02k

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Veröffentlicht am 22.05.2002
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Norm

EWG-RL 87/344/EWG - Rechtsschutzversicherungsrichtlinie 387L0344 allg
VersVG §158k

Rechtssatz

Ziel und Zweck der Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechtsvorschrift und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung ist es, eine Interessenkollision zwischen Versicherten und Mehrspartenversicherern möglichst auszuschalten, falls es aber trotzdem dazu kommt, ihre negativen Folgen zu beseitigen und die Stellung der Versicherten insbesondere durch freie Anwaltswahl und fakultatives Schiedsverfahren zu verbessern. Nach Art 4 der Richtlinie muss dem Versicherten die Wahl des Rechtsanwaltes oder einer sonstigen nach dem nationalen Recht entsprechend qualifizierten Person für die Vertretung in einem Gerichtsverfahren oder Verwaltungsverfahren freistehen. Wenn eine Interessenkollision entsteht, muss dieses Wahlrecht umfassend, dh auch außerhalb eines Gerichtsverfahren oder Verwaltungsverfahrens eingeräumt werden. Durch § 158k VersVG wird der in Art 4 der Richtlinie vorgegebene Grundsatz der freien Anwaltswahl des Versicherungsnehmers im österreichischen Recht umgesetzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116714

Dokumentnummer

JJR_20020522_OGH0002_0070OB00032_02K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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