RS OGH 2002/5/24 3Ob107/02k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2002
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Norm

EO §8 Abs1 A
EO §42 Abs1 Z4 I4

Rechtssatz

Sichergestellt ist die Gegenleistung nur dann, wenn gewährleistet ist, dass sie dem Verpflichteten im unmittelbaren zeitlichen, aber auch örtlichen Zusammenhang mit dem Vollzug der Exekution zur Verfügung steht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zug um Zug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116460

Dokumentnummer

JJR_20020524_OGH0002_0030OB00107_02K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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