RS OGH 2002/5/27 8ObS75/02s, 8ObS208/02z, 8ObS16/03s, 8ObS7/10b, 8ObS11/10s

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Veröffentlicht am 27.05.2002
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Norm

IESG §3a Abs1

Rechtssatz

Nach dieser Bestimmung - sowohl idF BGBl I 1999/73 als auch idF BGBl I 2000/142 - sind Entgeltrückstände aus den letzten sechs Monaten vor der vor Konkurs- oder Ausgleichseröffnung liegenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesichert, ohne dass dies von einer Einklagung abhängig gemacht wird; Voraussetzung ist nur die Geltendmachung innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist. Damit ist eine wirksame Begrenzung zur Hintanhaltung der Verlagerung des wirtschaftlichen Risikos auf den Fonds durch Verbleiben im Arbeitsverhältnis trotz Nichtzahlung des Entgelts gegeben. Durch die zeitliche Begrenzung der Lohnrückstände auf sechs Monate wird eine übermäßige, sachlich nicht gerechtfertigte Verlagerung des wirtschaftlichen Risikos auf den Fonds verhindert; eine Sanktion für die Unterlassung der unverzüglichen klagsweisen Geltendmachung derartiger Forderungen ist weder gesetzlich angeordnet noch erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 75/02s
    Entscheidungstext OGH 27.05.2002 8 ObS 75/02s
  • 8 ObS 208/02z
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 8 ObS 208/02z
    Vgl auch; Beisatz: § 3a Abs 1 IESG erstreckt sich auch auf Aufwandsentschädigungen im weiteren Sinn (hier: Reisekosten, Diäten, Nächtigungs- und Taggelder). (T1)
  • 8 ObS 16/03s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2003 8 ObS 16/03s
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: § 3a Abs 1 IESG erstreckt sich auch auf Aufwandsentschädigungen im weiteren Sinn (hier: Reisekosten). (T2)
  • 8 ObS 7/10b
    Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 ObS 7/10b
  • 8 ObS 11/10s
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 8 ObS 11/10s
    Vgl auch; Beisatz: Sowohl aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung als auch aus dem klaren Wortlaut von § 3a Abs 1 Satz 2 IESG ergibt sich, dass der Gesetzgeber lediglich die Einleitung eines (in der Regel) arbeitsgerichtlichen Verfahrens sowie dessen gehörige Fortsetzung einschließlich eines Exekutionsverfahrens fordert, nicht aber die (unverzügliche) Einbringung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0098896

Im RIS seit

26.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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