RS OGH 2002/5/28 10Ob63/02s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2002
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Norm

ABGB §1313a IIIf

Rechtssatz

Eine Gehilfenhaftung für eine bei einem Dritten eingeholte Auskunft kommt nicht in Betracht, wenn dem Vertragspartner bekannt ist, dass diese Auskunft nicht aus eigenen Kenntnissen stammt und nur weitergegeben wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116649

Dokumentnummer

JJR_20020528_OGH0002_0100OB00063_02S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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