RS OGH 2002/5/28 4Ob102/02g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2002
beobachten
merken

Norm

ABGB §1118 B2

Rechtssatz

Der Leasinggeber kann die vor der - erst mit der Aufgabe der Auflösungserklärung gegenüber allen Leasingnehmern bewirkten - Auflösung des Leasingvertrags fällig gewordenen Leasingraten auch dann nicht aus dem Titel des Schadenersatzes fordern, wenn er gegenüber einem Leasingnehmer die Auflösung erklärt hat und ein Auflösungsgrund verwirklicht ist, der nach den Leasingbedingungen auch gegen den anderen Leasingnehmer wirkt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116466

Dokumentnummer

JJR_20020528_OGH0002_0040OB00102_02G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten