Norm
KGEG idF BGBl I 2002/40 §1Rechtssatz
Dem §1 KGEG idF BGBl I 2002/40 ist eine Einschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises auf Personen,die bereits während der Gefangenschaft österreichische Staatsbürger gewesen sind, nicht zu entnehmen. Auch Heimatvertriebene, die in den ursprünglichen Heimatländern als Zivilisten interniert wurden, sollen einen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung haben, obwohl sie in der Regel erst nach ihrer Flucht nach Österreich die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116513Dokumentnummer
JJR_20020528_OGH0002_010OBS00060_02Z0000_001