RS OGH 2002/5/28 4Ob8/02h, 5Ob40/16t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2002
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Norm

KSchG §30b Abs2
MaklerG §3 Abs1

Rechtssatz

Der Immobilienmakler hat (zumindest) Verbraucher darüber aufzuklären, ob der Nutzung der Gebäude zu Wohnzwecken keine rechtlichen, möglicherweise gar nicht behebbare Hindernisse entgegenstehen, die erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen also vorliegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116465

Im RIS seit

27.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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