RS OGH 2002/5/28 10Obs11/02v

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Veröffentlicht am 28.05.2002
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Norm

ASVG §223
ASVG §253b

Rechtssatz

Ein Leistungsanspruch aus der Pensionsversicherung kann erst aufgrund des Eintritts eines Versicherungsfalls entstehen. Wenn eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters geltend gemacht wird, ist das Erreichen des Anfallsalters für den Leistungsanspruch vorausgesetzt. Eine Entscheidung im Leistungsverfahren Jahre vor dem in Frage kommenden Leistungsbeginn ist nicht zulässig (mit eingehender Begründung).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116710

Dokumentnummer

JJR_20020528_OGH0002_010OBS00011_02V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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