Norm
StPO §258 Abs2 CRechtssatz
§ 258 Abs2 StPO kennt keine Beweisregel, wonach nur Tatsachen festgestellt werden dürften, die von einem oder mehreren Zeugen unmittelbar wahrgenommen wurden.Paragraph 258, Abs2 StPO kennt keine Beweisregel, wonach nur Tatsachen festgestellt werden dürften, die von einem oder mehreren Zeugen unmittelbar wahrgenommen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116588Im RIS seit
29.05.2002Zuletzt aktualisiert am
24.07.2024