RS OGH 2002/5/29 Bkv1/02

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Veröffentlicht am 29.05.2002
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Norm

RAO §2 Abs1
RAO §2 Abs4

Rechtssatz

Für die Zeiträume, in denen die vorgeschriebene Mindestdauer an Gerichts- und Anwaltspraxis absolviert wird, kann ein Doktoratsstudium nicht zusätzlich und nicht gleichzeitig angerechnet werden. (Doppelanrechnungsverbot). Ein Doktoratsstudium während der zwingenden dreijährigen Dauer der Rechtsanwaltspraxis kann im übrigen schon deswegen nicht zusätzlich angerechnet werden, weil die Verwendung beim Rechtsanwalt in der dreijährigen Mindestverwendungsperiode gemäß § 2 Abs 1 RAO "hauptberuflich" sein muss, um angerechnet werden zu können.

Entscheidungstexte

  • Bkv 1/02
    Entscheidungstext OGH 29.05.2002 Bkv 1/02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116502

Dokumentnummer

JJR_20020529_OGH0002_000BKV00001_0200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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