RS OGH 2002/6/6 15Os57/02

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Veröffentlicht am 06.06.2002
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Norm

StGB §53

Rechtssatz

Der Beschluss auf endgültige Entlassung kann weder den schon vorher beschlossenen Widerruf der bedingten Entlassung beseitigen noch sonst irgendwelche rechtserhebliche Wirkungen für den Verurteilten nach sich ziehen, wird jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit vom Obersten Gerichtshof beseitigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116654

Dokumentnummer

JJR_20020606_OGH0002_0150OS00057_0200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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