RS OGH 2021/6/22 1Ob106/02y, 5Ob187/02i, 2Ob73/02b, 2Ob307/01p, 2Ob37/08t, 9Ob92/09h, 10Ob42/20d

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Veröffentlicht am 11.06.2002
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Norm

ZPO §235 Abs5 B1
KO §6 Abs1
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Berichtigung der Parteibezeichnung einer entgegen § 6 Abs 1 KO nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner eingebrachten Klage auf den Masseverwalter im Konkurs des Gemeinschuldners ist zulässig, wenn ein nicht der Anmeldung unterliegendes Recht Klagsgegenstand ist.Die Berichtigung der Parteibezeichnung einer entgegen Paragraph 6, Absatz eins, KO nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner eingebrachten Klage auf den Masseverwalter im Konkurs des Gemeinschuldners ist zulässig, wenn ein nicht der Anmeldung unterliegendes Recht Klagsgegenstand ist.

Entscheidungstexte

  • RS0116521">1 Ob 106/02y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 106/02y
    Veröff: SZ 2002/82
  • RS0116521">5 Ob 187/02i
    Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 187/02i
    Auch; Beisatz: Eine Berichtigung der Parteienbezeichnung erübrigt sich allerdings, wenn der Konkurs zwischenzeitig aufgehoben wurde. Das Verfahren ist in diesem Fall mit dem ehemaligen Gemeinschuldner selbst fortzusetzen. (T1)
  • RS0116521">2 Ob 73/02b
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 2 Ob 73/02b
  • RS0116521">2 Ob 307/01p
    Entscheidungstext OGH 12.09.2003 2 Ob 307/01p
    Auch; Beisatz: Forderungen, mit denen kein Anteil an der Konkursmasse begehrt wird, sind im Konkursverfahren nicht anzumelden, sondern mittels Klage gegen die vom Masseverwalter vertretene Masse durchzusetzen. (T2); Beisatz: War aber das zulässige Feststellungsbegehren nicht Gegenstand des Konkursverfahrens, kann das Verfahren nach Konkursaufhebung gegen den Gemeinschuldner fortgesetzt werden. (T3)
  • RS0116521">2 Ob 37/08t
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 37/08t
    Auch; Vgl Beis wie T2
  • RS0116521">9 Ob 92/09h
    Entscheidungstext OGH 03.09.2010 9 Ob 92/09h
    Beisatz: Nichts anderes kann für den Fall der Fortsetzung eines solchen Verfahrens gelten. (T4)
  • RS0116521">10 Ob 42/20d
    Entscheidungstext OGH 22.06.2021 10 Ob 42/20d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116521

Im RIS seit

11.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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