Norm
ABGB §154 Abs3Rechtssatz
Bei der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung eines über den Kindesunterhalt geschlossenen Vergleichs durch die Eltern handelt es sich nicht um einen Beschluss im Sinne des §15 Abs 1 UVG (Beschlüsse im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen), der auch vom Bund-durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts-angefochten werden kann.Bei der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung eines über den Kindesunterhalt geschlossenen Vergleichs durch die Eltern handelt es sich nicht um einen Beschluss im Sinne des §15 Absatz eins, UVG (Beschlüsse im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen), der auch vom Bund-durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts-angefochten werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116520Dokumentnummer
JJR_20020611_OGH0002_0010OB00105_02A0000_001