RS OGH 2025/4/2 5Ob129/02k; 3Ob198/10d; 7Ob210/13b; 9ObA67/14i; 2Ob138/22s; 8Ob21/24g; 5Ob52/24v

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Veröffentlicht am 11.06.2002
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Norm

ABGB §879 AIa
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Bei einer absoluten Nichtigkeit sind die Rechtswirkungen von Amts wegen aufzugreifen. In einem solchen Fall genügt es, wenn der anspruchsbegründende Sachverhalt aufgezeigt wird und unter Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs mit dem Fehlen jeglichen Rechtsgrunds für das Behaltendürfen der Leistung das Klagebegehren begründet wird.

Entscheidungstexte

  • RS0116900">5 Ob 129/02k
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 5 Ob 129/02k
  • RS0116900">3 Ob 198/10d
    Entscheidungstext OGH 09.06.2011 3 Ob 198/10d
    Vgl; nur: Bei einer absoluten Nichtigkeit sind die Rechtswirkungen von Amts wegen aufzugreifen. (T1)
  • RS0116900">7 Ob 210/13b
    Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 210/13b
    Auch; nur: Bei einer absoluten Nichtigkeit sind die Rechtswirkungen von Amts wegen aufzugreifen. (T2)
    Beisatz: Dieser Grundsatz ist nicht dahin zu verstehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen von Amts wegen zu untersuchen sind. Er besagt nur, dass es nicht der formellen Berufung auf die Nichtigkeit bedarf. Die tatsächlichen Voraussetzungen müssen aber im Verfahren erster Instanz behauptet werden oder zumindest klar aus den Prozessakten hervorgehen. (T3)
  • RS0116900">9 ObA 67/14i
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 67/14i
    Auch; nur T2
  • RS0116900">2 Ob 138/22s
    Entscheidungstext OGH 27.09.2022 2 Ob 138/22s
  • RS0116900">8 Ob 21/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2024 8 Ob 21/24g
  • RS0116900">5 Ob 52/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 02.04.2025 5 Ob 52/24v
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116900

Im RIS seit

11.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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